Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stadterneuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1974Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 25Artikel eins, Paragraph 25
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
Vollzug des Enteignungsbescheides
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Enteignung ist, unabhängig vom Vollzug im Zwangswege, auch dann vollzogen, wenn der Enteignungswerber mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten in den Besitz des enteigneten Gegenstandes gelangt ist. Ist der Enteignungsbescheid in Rechtskraft erwachsen und hat der Enteignungswerber die Entschädigung bezahlt, bei Gericht hinterlegt oder ist er seinen Verpflichtungen aus einem Übereinkommen im Sinne des § 19 Abs. 2, soweit sie vor dem Vollzug der Enteignung zu erfüllen waren, nachgekommen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seinen Antrag den Vollzug der Enteignung mit Bescheid zu bewilligen und dem Antragsteller das Grundstück zu übergeben.Die Enteignung ist, unabhängig vom Vollzug im Zwangswege, auch dann vollzogen, wenn der Enteignungswerber mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten in den Besitz des enteigneten Gegenstandes gelangt ist. Ist der Enteignungsbescheid in Rechtskraft erwachsen und hat der Enteignungswerber die Entschädigung bezahlt, bei Gericht hinterlegt oder ist er seinen Verpflichtungen aus einem Übereinkommen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2,, soweit sie vor dem Vollzug der Enteignung zu erfüllen waren, nachgekommen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seinen Antrag den Vollzug der Enteignung mit Bescheid zu bewilligen und dem Antragsteller das Grundstück zu übergeben.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Vollzugsbescheides (Abs. 1) eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung dieses Bescheides unter Anschluß aller für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Unterlagen dem Grundbuchsgericht zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat den Bescheid auf Antrag grundbücherlich durchzuführen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Vollzugsbescheides (Absatz eins,) eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung dieses Bescheides unter Anschluß aller für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Unterlagen dem Grundbuchsgericht zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat den Bescheid auf Antrag grundbücherlich durchzuführen.
(3)Absatz 3,Nach rechtskräftiger grundbücherlicher Durchführung der Enteignung ist die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 13 Abs. 4) und des Erlages des Entschädigungsbetrages von Amts wegen zu löschen.Nach rechtskräftiger grundbücherlicher Durchführung der Enteignung ist die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (Paragraph 13, Absatz 4,) und des Erlages des Entschädigungsbetrages von Amts wegen zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12148237
Alte Dokumentnummer
N9197442975L